Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Uebersicht
Abkürzungen und Hinweise

Rechtsgrundlagen Basel-Landschaft
Gesetz über die politischen Rechte (GPR )
Grunderlass vom 07.09.1981; genehmigt am 27.04.1982
Letzte Aenderung vom 10.12.1997; genehmigt am 13.01.1998

Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR )
Grunderlass vom 17.12.1991; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 12.05.1998; genehmigt am 30.06.1998



Vorzeitige Stimmabgabe
Mindestens 1 Stunde am Samstag (GPR 5 II).
Umfassende Möglichkeit brieflicher Stimmabgabe (vgl. VGPR 7 II: Stimmrechtscouvert kann verschlossen statt der Post der Gemeindekanzlei abgegeben oder in ihren Briefkasten geworfen werden).

Briefliche Stimmabgabe
Stimmzettel müssen bis Samstag vor dem Abstimmungstag um 12.00 h bei der Gemeindeverwaltung eintreffen (GPR 7 II S. 2).
Das Stimmrechtscouvert muss zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufweisen (VGPR 7 I S. 3).

Stellvertretung
Invalide Stimmberechtigte dürfen die Stimmzettel durch andere Stimmberechtigte ausfüllen lassen (GPR 7 III).
Das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben (GPR 7 IV).
Im übrigen ist Stellvertretung offiziell nicht mehr vorgesehen.